Ansprechperson

Rüdiger Seyboth
Rüdiger Seyboth
Nachricht schreiben

Satzung und Ordnungen

Satzung

Als PDF herunterladen

Für eine bessere Lesbarkeit wird in dieser Satzung die kürzere, männliche Pluralform verwendet, die jeweils die Angehörigen aller Geschlechter mit einbezieht.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Verband Brandenburgischer Segler e. V.“, abgekürzt VBS. Der VBS ist eine Vereinigung von Seglervereinen und Seglerabteilungen von Sportvereinen, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

(2) Der VBS ist der Fachverband Segeln im Landessportbund Brandenburg e.V. und außerordentliches Mitglied im Deutschen Segler-Verband e. V.

(3) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stander

(1) Der VBS führt einen Stander in Form einer Windrose mit dem Wappen des Landes Brandenburg in der Mitte und den Insignien „VBS“.

§ 3 Zweck

(1) Der VBS betreut und fördert im Land Brandenburg den Segelsport in allen Erscheinungsformen auf der Grundlage des Amateursports.
Der VBS verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der VBS ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des VBS fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des VBS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VBS erhalten. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der VBS vertritt die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Vereine in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Verbänden, bei dem Landessportbund und dem DSV.

(3) Der VBS übernimmt die fachsportlichen Aufgaben, die ihm auf Landesebene vom DSV übertragen werden.

(4) Der VBS wirkt beim Schutz und der Erhaltung der Umwelt als Grundlage des Wassersportes aktiv mit.

(5) Der VBS setzt sich für die Bekämpfung des Dopings ein und bestellt hierfür einen Antidopingbeauftragten. Der Antidopingbeauftragte unterstützt und berät bei allen Maßnahmen der Dopingprävention im VBS.

(6) Der VBS verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und bestellt einen Beauftragten zum Schutz vor Missbrauch und Gewalt.  

§ 4 Rechtsgrundlagen und Ordnungen

(1) Rechtsgrundlagen des VBS sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung der einheitlichen Regelung seiner Aufgaben beschließt und auf seiner Homepage veröffentlicht. Dies sind:

  • die Satzung
  • die Beitrags- und Finanzordnung
Die Satzung und diese Ordnungen werden vom Landesseglertag beschlossen.

(2) Die vom Jugendseglertag beschlossene Jugendordnung ist durch den Landesseglertag zu bestätigen.

(3) Weitere Ordnungen und Richtlinien werden durch das Präsidium beschlossen. Die Ordnungen und Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Ordnungen und Richtlinien, die die Mitglieder betreffen, werden auf der Homepage des VBS bekannt gemacht.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im VBS können alle Segelvereine und Segelabteilungen von Sportvereinen sein, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken das Segeln auf der Grundlage des Amateurgedankens unter Ausschluss politischer, konfessioneller, weltanschaulicher und wirtschaftlicher Ziele betreiben.

(2) Eine neue Mitgliedschaft im VBS ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Über die Aufnahme in den VBS entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Mitglieds. Ansprüche an das Vermögen des VBS bestehen dadurch und nach beendeter Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Verbandes nicht.

(4) Der Austritt aus dem VBS ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Präsidium des VBS bis 30. September des betreffenden Jahres vorliegen.

(5) Das Präsidium des VBS kann den Ausschluss eines Mitgliedes beim LST des VBS beantragen, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung gegen die Satzung und Beschlüsse der Organe des VBS verstoßen hat. Dem auszuschließenden Mitglied ist hierbei rechtliches Gehör zu gewährleisten. Der LST beschließt den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist mindestens einen Monat vor dem LST unter Angabe des Grundes schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Antragsrecht auf dem LST.

(2) Jedes Mitglied erhält eine Grundstimme und je eine Zusatzstimme, wenn seine Mitgliederzahl 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt, jedoch nicht mehr als 20 Stimmen. Maßgebend für die Stimmenzahl ist der Mitgliederbestand am 1. Januar des jeweiligen Jahres.

(3) Ein Stimmrecht kann nur dann wahrgenommen werden, wenn das Verbandsmitglied für das zurückliegende Geschäftsjahr keine Beitragsrückstände hat.

(4) Der VBS erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe wird vom LST mit einfacher Mehrheit beschlossen. Weiteres ist in der Beitragsordnung geregelt.    

§ 7 Verbandsreviere

(1) Der VBS gliedert sich territorial in die Reviere Potsdam, Brandenburg, Neuruppin, Eberswalde, Fürstenwalde, Cottbus und Zeuthen auf. Die Zugehörigkeit der Mitgliedsvereine zu den Verbandsrevieren erfolgt durch eigene Entscheidung.

(2) Die Verbandsreviere sind in ihrer Organisation unabhängig.

(3) Die Vereine der Verbandsreviere wählen jeweils vor dem LST einen Revierobmann.

(4) Die Revierobleute gehören dem erweiterten VBS-Präsidium an und repräsentieren den VBS vor Ort. Sie vertreten die Interessen der Mitgliedsvereine der Reviere im VBS und können beratend an Präsidiumssitzungen teilnehmen.

§ 8 Organe

(1) Die Organe des VBS sind

  • der Landesseglertag
  • der Vorstand
  • "Besondere Vertreter" nach § 30 BGB. Diese werden durch den Vorstand bestellt, alles weitere wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.

(2) Sie treffen ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes verlangt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 9 Landesseglertag (LST)

(1) Der LST ist die Mitgliederversammlung des VBS und dessen oberstes Organ.

(2) Der ordentliche LST findet alle vier Jahre statt. Im Jahr der Durchführung soll er bis zum 31.03. stattfinden.

(3) Zum ordentlichen LST sind Anträge schriftlich bis 31.01. dieses Jahres zu stellen. Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe einer Tagesordnung, die die Anträge mit Begründung enthalten muss, die Mitglieder zum LST ein. Zwischen Einladung und LST muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

(4) Außerordentliche LST finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder statt.

(5) Zum außerordentlichen LST muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Grundes mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels oder des Versendens der E-Mail.

(6) Der LST ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen worden sind. Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kommt es nicht an.

(7) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(8) Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

(9) Jedes Mitglied wird durch eine vertretungsberechtigte Person oder durch einen bevollmächtigten Delegierten vertreten.

(10) Die Beschlüsse des LST sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu autorisieren und den Mitgliedern zuzustellen.

§ 10 Aufgaben des Landesseglertages

(1) Der LST kann über alle Angelegenheiten des VBS beschließen.

(2) Er ist besonders zuständig für:

  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und Bestätigung der Revierobleute
  • die Bestätigung des Jugendobmannes
  • die Bestätigung der Jugendordnung
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Festsetzung des Verbandsbeitrages
  • die Genehmigung des Haushalts
  • Satzungsänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Berufungen gegen Entscheidungen gem. § 18 Auflösung des VBS

(3) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand (nach § 26 BGB) besteht aus 6 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem 1. stellvertr. Vorsitzenden,
  • dem 2. stellvertr. Vorsitzenden Breitensport,
  • dem 2. stellvertr. Vorsitzenden Nachwuchssegeln,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Jugendobmann.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Revierobleuten.

(3) Dem erweiterten Vorstand stehen beratend die Obleute, in der Regel für Fahrtensegeln, Wettsegeln, Schiedsrichter, Raumordnung/Umwelt, Öffentlichkeitsarbeit und Führerscheinwesen bei.

(4) Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Zwei Vorstandsmitglieder gem. § 11(1) können den VBS nach § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten LST einen kommissarischen Vertreter bestellen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben ein Stimm- und Antragsrecht im Vorstandund auf dem LST.

(8) Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.

§ 12 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben nach Bedarf Ausschüsse bilden. In jedem Ausschuss kann jedes Verbandsrevier durch ein Mitglied vertreten sein.

(2) Die Ausschüsse werden geleitet durch die jeweiligen Obleute gemäß § 11(3).

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des VBS. Er unterhält eine Geschäftsstelle.

§ 14 Seglerjugend

(1) Die Jugend der dem VBS angeschlossenen Vereine bildet die Brandenburgische Seglerjugend.

(2) Die Seglerjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des VBS selbständig und gibt sich eine Jugendordnung.

(3) Die der Seglerjugend zur Verfügung gestellten Mittel können nur nach den Vorschriften der für die Gewährung zuständigen Organe verwendet werden. Abschließende Rechnungslegung und Kontrolle der Ausgaben erfolgt beim Vorstand des VBS. Die Rechnungsführung der Seglerjugend wird durch den Schatzmeister des VBS wahrgenommen.

§ 15 Mittel des Verbandes

(1) Die Mittel des VBS bestehen aus

  • Beiträgen
  • Zuwendungen
  • Spenden
  • sonstigen Einnahmen.

Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die mit einfacher Mehrheit vom LST zu bestätigen ist.

(2) Mittel des VBS können verzinslichen Rücklagen zugeführt werden.

(3) Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des VBS sind buchhalterisch darzustellen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Verbandes besteht nicht.

(5) Erklärungen, durch die sich der Verband verpflichtet, bedürfen der Schriftform.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Finanzbuchhaltung des VBS wird durch die vom LST für jeweils vier Jahre zu wählenden drei Kassenprüfer geprüft.

(2) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist gem. § 11(5) zu verfahren.

(3) Die Prüfungen erfolgen jährlich nach dem Jahresabschluss.

(4) Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.

(5) Die Kassenprüfer legen die jährlichen Prüfungsberichte dem LST als Grundlage für die Entlastung des Vorstands vor.

§ 17 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Genehmigung der Betroffenen vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Ist zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, erfolgt dies durch den Vorstand des VBS.

§ 18 Sanktionen gegen Mitglieder

(1) Bei Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse des VBS kann der Vorstand gegen diedem VBS angeschlossenen Vereine folgende Sanktionen auch nebeneinander verhängen:

  • Missbilligung
  • zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu 2 Jahren.

(2) Die Maßnahmen sind durch eingeschriebenen Brief den Betroffenen mitzuteilen.

(3) Gegen solche Maßnahmen ist innerhalb eines Monats nach Eingang des eingeschriebenen Briefes die Berufung an den LST zulässig.

§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung des VBS kann nur auf einen hierfür besonders einberufenen LST beschlossen werden. Sie bedarf der Mehrheit der Mitglieder des VBS und einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(2) Der LST hat nach Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen.

(3) Bei Auflösung des VBS oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Segelsportes zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung des VBS wurde letztmalig auf dem Landesseglertag am 09.03.2019 von den Delegierten geändert und angenommen.

Karl-Heinz Hegenbart

Vorsitzender

Beitragsordnung

Als PDF herunterladen

Für eine bessere Lesbarkeit wird in dieser Satzung die kürzere, männliche Pluralform verwendet, die jeweils die Angehörigen aller Geschlechter mit einbezieht.

1. Grundsatzregelung

Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verband Brandenburgischer Segler auf der Grundlage seiner Satzung (§4, Abs.1) unabhängig von anderen Beiträgen der Vereine und Verbände (Landessportbund, Deutscher Segler-Verband, u.a.) Beiträge. Die Höhe der aktuellen Beitragssätze wird jeweils durch den Landesseglertag des VBS beschlossen.

2. Beitragsfälligkeit

Der Beitrag ist vier Wochen nach der Zustellung der Beitragsrechnung fällig und wird durch den VBS per Lastschriftverfahren eingezogen. Hierzu hat jeder Verein dem VBS eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

3. Beitragsermittlung

Die Beitragssumme errechnet sich aus der geltenden Beitragshöhe und der Anzahl der Mitglieder/Verein. Berechnungsgrundlage hierfür ist die jeweils per 31.12. des Jahres an den LSB zu meldende Mitgliederstatistik. Der Beitragssatz beträgt 10,00€/Vereinsmitglied. Jugendliche Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.

4. Verfahren bei Beitragsrückstand

Bei fehlender Kontodeckung eines zahlungspflichtigen Mitgliedvereins erfolgt eine schriftliche Mahnung. Geht bis 30.09. des betreffenden Geschäftsjahres der Beitrag nicht beim VBS ein, ruhen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen alle Leistungen des VBS und Rechte des Vereins gegenüber dem VBS für diesen Verein/Abteilung.

5. Schlussbestimmung

Diese Beitragsordnung wurde am 09.03.2019 beschlossen und tritt rückwirkend ab 01.01.2019 in Kraft.

Geschäfts­ordnung

Als PDF herunterladen

Für eine bessere Lesbarkeit wird in dieser Satzung die kürzere, männliche Pluralform verwendet, die jeweils die Angehörigen aller Geschlechter mit einbezieht.

§1 Zuständigkeit und Verantwortung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des VBS und trägt die Verantwortung für seine Beschlüsse.
  2. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und verteilt die Geschäfte auf die Vorstandsmitglieder.
  3. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandsberatungen mit beratender Stimme teil.
  4. Die Finanzordnung des VBS ist Bestandteil der Geschäftsordnung und als Anlage beigefügt
  5. Jedes Vorstandsmitglied betreut seine Ausschüsse selbständig und voll verantwortlich.
  6. Bei sich überschneidenden Aufgaben sind alle zuständigen Ausschüsse zu beteiligen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.
  7. Alle Beschlüsse der Ausschüsse, die von besonderer Bedeutung sind und Auswirkungen auf die Verbandspolitik in ihrer Gesamtheit haben, bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.
  8. Ausschussvorsitzende führen ihre Ausschüsse in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied.

§2 Information

  1. Die Vorstandsmitglieder informieren den Vorsitzenden über die Arbeitsergebnisse in ihren jeweiligen Ausschüssen. Jedes Vorstandsmitglied hat in einer Vorstandssitzung einen Kurzbericht über die Vorgänge in seinem Ausschuss zu erstatten.
  2. Die Ausschussvorsitzenden informieren das jeweils zuständige Vorstandsmitglied über die Arbeitsergebnisse ihrer Ausschüsse.
  3. Protokolle von Vorstandssitzungen erhalten die Vorstandsmitglieder und die Vorsitzenden der Ausschüsse. Protokolle von Ausschusssitzungen erhalten die Vorstandsmitglieder, die Obleute der Ausschüsse und die Ausschussmitglieder.

§3 Sitzungen

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
  2. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden über die Geschäftsführung. Die vorgesehene Tagesordnung wird mit der Einladung bekanntgegeben.
  3. Außerordentliche Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  4. Ausschusssitzungen finden nach Bedarf statt. Einladungen erfolgen durch die Obleute.
  5. Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. An den Sitzungen können jedoch auf Einladung dritte Personen teilnehmen.

§4 Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle ein Stellvertreter in der Reihenfolge des §9 der Satzung des VBS.
  3. Zu jedem Tagesordnungspunkt hat das Vorstandsmitglied, das ihn beantragt hat, bzw. in dessen Ressort der Tagesordnungspunkt fällt, das Recht der ersten Berichterstattung.
  4. Bei Beschlüssen zählt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des in seiner Abwesenheit tätigen stellvertretenden Vorsitzenden.

§5 Protokolle

  1. Über alle Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind Beschlussprotokolle zu führen. Aus den Protokollen müssen Datum, Tagungsort, Namen der Teilnehmer und der Abwesenden, die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge ihrer Behandlung und die Beschlüsse ersichtlich sein.
  2. Die Protokolle sind jeweils vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung gem. § 2, Abs. 3 in Kopie zu versenden.
  3. Einsprüche gegen Protokolle können innerhalb von drei Wochen nach Mail / Postversand beim Leiter der Beratung gemacht werden. Erfolgen Änderungen des beanstandeten Protokolls, sind diese allen die das Protokoll erhalten haben in gleicher Frist schriftlich zuzustellen.

§6 Änderungen und Inkraftreten

  1. Änderungen dieser Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden
  2. Die Geschäftsordnung des Vorstandes vom 04. Februar 1993 tritt mit seinen Änderungen am 14.03.2015 in Kraft.

Finanzordnung

Als PDF herunterladen

Mit der vorliegenden Finanzordnung soll der satzungsgemäße und sparsame Umgang mit den finanziellen Mitteln des Verbandes Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) sowie der Nachweis ihrer Verwendung gesichert werden. Eine Überschreitung des Haushalts ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Falle eines unvorhersehbaren und unabweisbaren Bedürfnisses können Mehrausgaben geleistet werden, wenn entsprechend erhöhte Einnahmen sichergestellt sind. Diese Änderung bedarf eines Beschlusses des Vorstandes (§ 6 Abs. 1 dieser Ordnung)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegende Finanzordnung regelt das Haushalts- und Rechnungswesen des VBS und ergänzt die finanzrechtlichen Bestimmungen der Satzung des VBS.

§ 2 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister leitet den Bereich Finanzen des VBS
  2. Beim Schatzmeister liegt die primäre Zuständigkeit für das Haushalts- und Rechnungswesen, wobei die Zuständigkeit des gesamten Vorstandes des VBS durch diese Bestimmung nicht berührt

§ 3 Haushaltsgrundsätze des VBS

  1. Die Finanzen werden in einem Haushalts- und Rechnungswesen verwaltet.
  2. Die dem VBS zur Verfügung stehenden Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

§ 4 Haushaltsplan

  1. Grundlage der Wirtschaftsführung des VBS ist der Jahreshaushaltsplan, der für jeweils ein Kalenderjahr vom Schatzmeister aufgestellt und durch den Vorstand dem Landesseglertag des VBS zur Bestätigung vorgelegt wird. Der Haushaltsplan sollte eine Deckung der geplanten Ausgaben durch die geplanten Einnahmen vorsehen.
  2. Die Obleute der einzelnen Ausschüsse des VBS geben ihre Finanzplanung für den zu beschließenden Haushaltsplan dem Schatzmeister zu dem vom Vorstand festgelegten Termin ab.
  3. Ergibt sich im Laufe eines Haushaltsjahres, dass eine Überschreitung eines Ansatzes im Haushaltsplan notwendig wird, so entscheidet hierüber der Vorstand des VBS aufgrund einer Vorlage durch den Schatzmeister. In jeder Vorlage soll zur Deckung Stellung genommen werden.

§ 5 Kassenverwaltung

  1. Der Zahlungsverkehr ist ausschließlich über den VBS-Schatzmeister soweit wie möglich bargeldlos abzuwickeln.
  2. Alle Rechnungen sind vor Zahlungsanweisung auf Ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit von den zuständigen Vorstandsmitgliedern / Obleuten zu prüfen.

§ 6 Rechtsgeschäfte

  1. Unabhängig von der Befugnis, Verpflichtungen für den VBS einzugehen, bedürfen die nachstehend aufgeführten Rechtsgeschäfte stets der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden oder der Vertreter gem. Satzung § 9 Abs. 3.
    • Kaufverträge mit einer Kaufsumme über 2.000 €
    • Dauerschuldverhältnisse mit einer regelmäßigen Summe über 300 €
    • Personalangelegenheiten
    • Finanzanforderungen, die über den VBS beantragt und/oder abgerechnet werden
  2. Rechtsgeschäfte i.S. dieser Finanzordnung dürfen unter Beachtung der unter § 6 Abs. 1. dieser Ordnung festgelegten Unterschriftsgrenzen ausführen:
    • Der im Vereinsregister eingetragene Vorstand
    • Der Jugendwart im Rahmen der vom Landesjugendseglertag beschlossenen und vom Vorstand bestätigten Finanzmittel
    • Der hauptamtliche Landestrainer
    • Maßnahmenleiter im Rahmen eines vom Vorstand oder vom Landestrainer vorgegebenen Mittelrahmens für die Maßnahme
    • Obleute im Rahmen der in der Haushaltsplanung beschlossenen Budgetansätze
    • Die Obleute für Aus- und Weiterbildung sowie Wettsegeln und Schiedsrichter/ Wettfahrtleiter im Rahmen der in der Haushaltsplanung beschlossenen Budgetansätze sowie bei Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines ausgeglichenen Maßnahmenbudges

§ 7 Abrechnung von Vorschüssen

  1. Vorschüsse sind innerhalb von einem Kalenderjahr nach Auszahlung beim Schatzmeister abzurechnen.

§ 8 Zuschüsse des Landes, der Verbände und Organisationen

  1. Die Beantragung und Abrechnung von Zuschüssen des Landes, der Verbände und Organisationen hat auf der Grundlage der dafür geltenden Richtlinien der Zuschussgeber zu erfolgen.
  2. Für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Beantragung sind die für den Sachbezug zuständigen Vorstandsmitglieder oder Obleute der Ausschüsse eigenverantwortlich. Die Einhaltung von Fristen und Terminen ist durch die Geschäftsstelle zu überwachen.
  3. Die Abrechnung erhaltener Mittel aus Zuschüssen und Fördermaßnahmen hat gemäß den förderrechtlichen Bestimmung der Förderrichtlinien zu erfolgen.

§ 9 Zahlungsbelege

Zahlungsbelege sind grundsätzlich mit Angabe des Zahlungsgrundes, des Zahlungsempfängers, der Zahlungssumme (numerisch und voller €-Betrag in Buchstaben) mit Datum und Unterschrift vorzulegen.

§ 10 Tagungen und Reisen

  1. Der Vorstand und die Fachausschüsse des VBS berufen ihre Tagungen, Lehrgänge, Sitzungen usw. im Rahmen der für sie im Haushaltsplan eingestellten Mittel ein.
  2. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach dem vom Vorstand des VBS festgelegten Reisekostensätzen.

§ 11 Kontrollmaßnahmen

  1. Gemäß § 14 der Satzung des VBS soll das Rechnungswesen des VBS durch Kassenprüfer geprüft werden.
  2. Die Aufgaben der vom Landesseglertag des VBS gewählten Kassenprüfer ergeben sich aus den Grundsätzen des § 14 der Satzung des VBS.
  3. Der Schatzmeister des VBS unterrichtet den Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen über den Stand der Mittelverwendun

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Die Finanzordnung ist ein Bestandteil der Geschäftsordnung des Vorstandes (§ 1 Punkt 4 der Geschäftsordnung) und tritt mit dem Geschäftsjahr 1993 in Kraft.

Stand mit Änderung vom Dezember 2016

Karl-Heinz Hegenbart
Vorsitzender

1. Präambel

Der Seglerverband des Landes Brandenburg ehrt seine Mitglieder sowie Personen aus dem Umfeld des organisierten Segelsports für langjährige, verdienstvolle Tätigkeit bzw. für außerordentliche sportliche Leistungen. Der Verband Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) folgt damit einer guten Tradition, erfolgreiche Segelsportler und in der Verbandsarbeit langjährig tätige Funktionäre, Trainer, Übungsleiter und Förderer zu würdigen. Es können folgende Ehrungen verliehen bzw. vergeben werden:

  • Ehrenmitglied im VBS
  • Ehrennadel des VBS in Bronze, Silber und Gold
  • Ehrenurkunde des VBS

2. Ehrenmitglied im Verband Brandenburgischer Segler e.V.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft im VBS ist die höchste Auszeichnung des VBS und wird an Einzelpersonen in Würdigung herausragender Verdienste um die Entwicklung des VBS verliehen.
  2. Antragsberechtigt ist der Vorstand des VBS. Über die Verleihung entscheidet der Seglertag des VBS.
  3. Die Urkunde über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird dem/der Auszuzeichnenden vom Vorsitzenden des VBS zeitnah zum Beschluss über die Ehrung in feierlichem Rahmen überreicht, z. B. auf dem Seglertag oder einer anderen zentralen Veranstaltung.
  4. Ehrenmitglieder des VBS werden als Gast zu Seglertagen geladen.

3. Ehrennadel des Verband Brandenburgischer Segler e.V.

Allgemeines

Die Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold werden an besonders aktive Einzelpersonen für langjährige, außerordentliche verdienstvolle Tätigkeit für den organisierten Segelsport geehrt. Ein und dieselbe Person kann die Ehrennadel jeder Stufe nur einmal erhalten. Einer Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber und Gold sollte in der Regel in der darunter liegenden Stufe vorausgegangen sein. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung durch den Antragsteller Die Auszeichnung wird grundsätzlich an Mitglieder oder Mannschaften des VBS vergeben. Antragsberechtigt sind für alle drei Stufen der Vorstand des Landesverbandes und die Vorstände der Mitgliedsvereine des VBS verliehen.

Verleihungsrahmenbedingungen

Ehrennadel in Bronze.
Die Ehrennadel in Bronze wird an Einzelpersonen für aktive Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens fünfjährige ununterbrochene, erfolgreiche, ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zur guten Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen hat. An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Bronze bei mindestens ununterbrochener fünfjähriger aktiver und erfolgreicher Teilnahme am Regattasport verliehen werden. Die Ehrennadel wird auf einer Mitgliederversammlung oder würdigen Veranstaltung des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand oder eines Beauftragten des VBS verliehen.

Ehrennadel in Silber
Die Ehrennadel in Silber wird an Einzelpersonen für besonders aktive Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens achtjährige ununterbrochene, erfolgreiche, ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zur guten Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen hat. Die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber sollte frühestens drei Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Bronze erfolgen An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Silber bei mindestens ununterbrochener achtjähriger aktiver und erfolgreicher Teilnahme am Regattasport oder anderen außergewöhnlichen sportlichen Leistungen verliehen werden. Die Ehrennadel wird auf einer Mitgliederversammlung oder würdigen Veranstaltung des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand oder eines Beauftragten des VBS verliehen.

Ehrennadel in Gold
Die Ehrennadel in Gold wird an Einzelpersonen für verdienstvolle Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens fünfzehnjährige ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zu einer erfolgreichen Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen und die Entwicklung geprägt hat Die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Gold sollte frühestens fünf Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber erfolgen An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Gold bei Erringung eines Meistertitels einer internationalen Bootsklasse bei Meisterschaften (DM, EM,…) oder bei außergewöhnlichen seglerischen Leistungen verliehen werden. Die Ehrennadel in Gold soll grundsätzlich anlässlich eines Seglertages des VBS vergeben werden.

4. Ehrenurkunde

Die Ehrenurkunde wird in Anerkennung langjährigen ehrenamtlichen Wirkens bzw. besonderen Einsatzes in der praktischen, organisatorischen und Lobbyarbeit im organisierten Segelsport sowie für außerordentliche sportliche Leistungen verliehen. Die Ehrenurkunde ist eine Auszeichnung, mit der sowohl Einzelpersonen als auch Mannschaften sowie Mitglieder des VBS geehrt werden können.

Antragsberechtigt sind für Ehrungen von Einzelpersonen und Mannschaften die Vorstände der Mitgliedsvereine des VBS. Über die Verleihung der Ehrenurkunde entscheidet der Vorstand des VBS.

Die Ehrenurkunde wird anlässlich von namhaften Veranstaltungen des Sports bzw. Jubiläen des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand des VBS überreicht. Der Rahmen der Veranstaltung richtet sich nach dem Wirkungsbereich des/der Auszuzeichnenden.

5. Durchführungs­bestimmungen

Die Beantragung für die Verleihung der Ehrennadel muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Verleihungstermin erfolgen.

Der Vorstand entscheidet über eine Vergabe.

Die Entscheidung über den Antrag teilt der Vorstand des VBS dem Antragsteller schriftlich, im Falle einer Ablehnung unter Angabe der maßgeblichen Gründe, mit. Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.

6. Aberkennung von Ehrungen

Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereins- / verbandsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden. Ehrungen für sportliche Leistungen können im Falle grob unsportlichen Verhaltens auch ohne vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden. Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. Die Aberkennung von Ehrungen können nur dasjenige Gremium, das zuvor die jeweilige Ehrung beschlossen hatte, bzw. Landesseglertag beschließen. Die Aberkennung einer Ehrung ist dem Antragsteller und der betreffenden Einzelperson/Mannschaft schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

7. Inkrafttreten

Die Ehrenordnung tritt mit Beschluss durch den Landesseglertag am 28. März 2009 in Kraft. Hiermit tritt die Ehrenordnung vom 13.03.1999 außer Kraft.