Prüfen & Organisieren

Prüfungen

Regelmäßige Prüfungen und angemessene Beurteilung von Betriebszuständen gehören zu einer verantwortungsvollen Vereinsführung. Es ist von Vorteil die Erfahrungen und das Fachwissen der Mitglieder zu nutzen.


Organisieren

Die Mitglieder des Vereins halten i. d. R. das Grundstück und die baulichen Anlagen in Ordnung. Mitunter werden fachmännische Bauarbeiten selbst ausgeführt. Das Bewegen der Boote erfolgt mit Technik unterschiedlicher Art. Um ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu haben ist das befolgen von Regeln hilfreich. Die Organisation der Voraussetzungen obliegt dem Vorstand des Vereines, der für alle Aktivitäten im und auf dem Verein Verantwortung trägt.


Unterweisung

Jeder Verein hat im Laufe seiner Existenz eine Reihe von Randbedingungen definiert und Verhaltensregeln aufgestellt, um das Zusammenleben der Mitglieder reibungslos zu organisieren und als Vorstand seine Verantwortung wahrzunehmen. Diese Informationen bringt man am besten durch entsprechende Kommunikation an den jeweiligen Personenkreis. Eine Kommunikationsform ist das Unterweisen. Unterweisen bedeutet, jemanden durch „Weisen“ wissend und könnend zu machen. Dies erfolgt normalerweise durch Führen, Lenken und Zeigen. Dabei werden die zur  Erfüllung einer Aufgabe notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewusstsein.

Unterweisen schütz aber nicht unbedingt vor Schaden. Viele Vereine haben in ihrer Satzung Pflichtarbeitsstunden festgeschrieben. Die in dieser Zeit abgeleisteten Stunden fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Fragen zu diesem Thema werden in diesem Handbuch unter der Überschrift Finanzen & Versicherungen behandelt (siehe: Bauarbeiten – Personenschäden).


Datenschutz

Ab dem 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltendes Recht. Die DS-GVO ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar und verdrängt die bis-her geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen. An einigen Stellen der Grundverordnung ist der nationale Gesetzgeber ermächtigt, die Regelungen der Verordnung zu konkretisieren und zu ergänzen (sogenannte Öffnungsklauseln).

Ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, darf nach § 28 Abs. 1 BDSG beim Vereinseintritt (über den Aufnahmeantrag oder die Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich nur diese Daten von Mitgliedern erheben, die für die Durchführung der Vereinsmitgliedschaft für das Mitglied und den Verein erforderlich sind.

Im nachfolgenden werden Beispiele genannt die der DS-GVO entsprechen und dem Verein helfen können dem Rechtsanspruch Genüge zu tun.

Einwilligungserklärung der Mitglieder

Technisch- organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz

Haftungsausschluss bei Regatten

Datenschutzerklärung für Webseite / Homepage

Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten gem. DS-GVO

Verpflichtungserklärung für Verantwortliche