Satzung & Ordnung
Satzung
Beitragsordnung
Geschäftsordnung
Finanzordnung
Ehrenordnung
Satzung
Für eine bessere Lesbarkeit wird in dieser Satzung die kürzere, männliche Pluralform verwen-
det, die jeweils die Angehörigen aller Geschlechter mit einbezieht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Verband Brandenburgischer Segler e. V.“, abgekürzt VBS.
Der VBS ist eine Vereinigung von Segelvereinen und Segelabteilungen von Sportvereinen, die
ihren Sitz im Land Brandenburg haben.
(2) Der VBS ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. und Mitglied im Deutschen
Segler-Verband e.V. .
(3) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stander
(1) (2) Der VBS führt einen Stander in Form einer Windrose mit dem Wappen des Landes Bran-
denburg in der Mitte und den Insignien „VBS“.
Alternativ kann ein stilisierter fliegender roter Adler vor drei stilisierten weißen Segeln ge-
führt werden.
§ 3 Zweck
(1) Der VBS betreut und fördert im Land Brandenburg den Segelsport in allen Erscheinungs-
formen auf der Grundlage des Amateursports.
Der VBS verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der VBS ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des VBS fremd sind oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des VBS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VBS erhalten.
Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der VBS vertritt die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Vereine
in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Verbänden, beim Landessportbund
und beim DSV.
(3) Der VBS übernimmt die fachsportlichen Aufgaben, die ihm auf Landesebene vom DSV
übertragen werden.
(4) Der VBS wirkt beim Schutz und der Erhaltung der Umwelt als Grundlage des Wassersports
aktiv mit.
(5) Der VBS setzt sich für die Bekämpfung des Dopings ein und bestellt hierfür einen Antido-
pingbeauftragten.
im VBS.
Der Antidopingbeauftragte unterstützt und berät bei allen Maßnahmen der Dopingprävention
(6) Der VBS verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, see-
lischer oder sexualisierter Art ist und bestellt einen Beauftragten zur Prävention sexualisierter
Gewalt.
§ 4 Rechtsgrundlagen und Ordnungen
(1) Rechtsgrundlagen des VBS sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung
der einheitlichen Regelung seiner Aufgaben beschließt und auf seiner Homepage veröffent-
licht.
Dies sind:
• die Satzung
• die Beitrags- und Finanzordnung
Die Satzung und diese Ordnungen werden vom Landesseglertag (im folgenden LST) be-
schlossen.
(2) Die vom Jugendseglertag beschlossene Jugendordnung ist durch den Landesseglertag zu
bestätigen.
(3) Weitere Ordnungen und Richtlinien werden durch das Präsidium beschlossen. Die Ord-
nungen und Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Be-
standteil der Satzung.
(4) Ordnungen und Richtlinien, die die Mitglieder betreffen, werden auf der Homepage des
VBS bekannt gemacht.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im VBS können alle Segelvereine und Segelabteilungen von Sportvereinen sein,
die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken das Segeln auf der Grundlage
des Amateurgedankens unter Ausschluss politischer, konfessioneller, weltanschaulicher
und/oder wirtschaftlicher Ziele betreiben.
(2) Eine neue Mitgliedschaft im VBS ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Über die
Aufnahme in den VBS entscheidet das Präsidium und der zuständige Revierobmann. Die Ent-
scheidung über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Mitglieds.
Ansprüche an das Vermögen des VBS bestehen dadurch und nach beendeter Mitgliedschaft
oder bei Auflösung des Verbandes nicht.
(4) Der Austritt aus dem VBS ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Aus-
trittserklärung muss dem Präsidium des VBS bis 30.September des betreffenden Jahres vor-
liegen.
(5) Das Präsidium des VBS kann den Ausschluss eines Mitgliedes beim LST des VBS bean-
tragen, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung gegen die Satzung und Beschlüsse der Organe
des VBS verstoßen hat. Dem auszuschließenden Mitglied ist hierbei rechtliches Gehör zu ge-
währen.
Der LST beschließt den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Das betroffene Mitglied ist mindestens einen Monat vor dem LST unter Angabe des Grundes
schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat auf dem LST Anwesenheits-, Stimm- und Antragsrecht.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Grundstimme und je eine Zusatzstimme, wenn seine Mitglieder-
zahl 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt, jedoch nicht mehr als 20 Stimmen einschließ-
lich Grundstimme. Maßgebend für die Stimmenzahl ist der Mitgliederbestand des Vorjahres
oder bei Eintritt eines Neumitgliedes der Stand zum Eintrittsdatums.
(3) Ein Stimmrecht kann nur dann wahrgenommen werden, wenn das Verbandsmitglied für
das zurück liegende Geschäftsjahr keine Beitragsrückstände hat.
(4) Der VBS erhebt Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe wird vom LST mit einfacher Mehrheit beschlossen. Weiteres ist in der Beitragsord-
nung geregelt.
§ 7 Verbandsreviere
(1) Der VBS gliedert sich territorial in die Reviere Potsdam, Brandenburg, Neuruppin, Ebers-
walde, Fürstenwalde, Cottbus und Zeuthen auf.
(2) Die Verbandsreviere sind in ihrer Organisation unabhängig.
(3) Die Vereine der Verbandsreviere wählen jeweils vor dem LST einen Revierobmann.(4) Die Revierobleute gehören dem erweiterten VBS-Präsidium an und repräsentieren den
VBS vor Ort. Sie vertreten die Interessen der Mitgliedsvereine der Reviere im VBS und können
beratend an Präsidiumssitzungen teilnehmen.
(5) Der Revierobmann ist an Beratungen über Themen des betroffenen Reviers durch das
Präsidium zu beteiligen und hat in diesen Fällen ein Stimmrecht.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des VBS sind
• der Landesseglertag
• das Präsidium
• „Besondere Vertreter“ nach § 30 BGB. Diese werden durch das Präsidium bestellt,
alles weitere wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.
(2) Sie treffen ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
die Satzung nicht ausdrücklich anderes verlangt.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ab-
lehnung.
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, die Mehrheit beschließt eine ge-
heime Abstimmung
§ 9 Landesseglertag (LST)
(1) Der LST ist die jährliche Mitgliederversammlung des VBS und dessen oberstes Organ.
(2) Der LST soll möglichst bis zum 31.3. durchgeführt werden. Er kann auch als gemeinsamer
LST und Landesjugendseglertag (LJST) durchgeführt werden.
(3) Das Präsidium lädt unter Angabe einer Tagesordnung zum Landesseglertag schriftlich
oder in Textform an die letztbekannte (E-mail)-Adresse der Mitglieder zum LST ein. Die Einla-
dung muss mindestens vier Wochen vor dem LST erfolgen. Maßgebend ist das Datum der
Versendung. Die Einladung sollte den Geschäftsbericht einschließlich des Finanzberichtes für
das abgelaufene Jahr, sowie eingegangene Anträge nebst Begründung enthalten.
(4) Anträge zum LST und LJST sind schriftlich und begründet bis 6 Wochen vor dem Termin
des LST/LJST einzureichen.
(5) Der LST kann sich einen Versammlungsleiter wählen, der die Mitgliederversammlung leitet
und moderiert.
(6) Außerordentliche LST finden auf Beschluss des Präsidiums oder auf begründeten Antrag
von mindestens 1/4 der Mitglieder statt.
(7) Landesseglertage als auch gemeinsame Landesseglertage und Landesjugendseglertage
finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Das Präsidium kann beschließen, dass
ein Landesseglertag auch als virtuelle Mitgliederversammlung oder als Kombination von Prä-
senzveranstaltung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfinden
kann. Ohne einen Beschluss des Präsidiums haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf,
virtuell an einem Landesseglertag teilzunehmen.(8) Bei allen Formen der Durchführung der Landesseglertage können Abstimmungen per
Hand, elektronisch oder im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Das elektroni-
sche Abstimmungsverfahren ist in der Geschäftsordnung zum LST geregelt.
(9) Der LST ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen worden sind.
Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kommt es nicht an.
(10) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(11) Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
(12) Jedes Mitglied wird durch eine vom Verein entsandte Person vertreten.
(13) Die Beschlüsse des LST sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzu-
stellen.
(14) Das Präsidium kann einen Beschluss auch im Umlaufverfahren durch die Mitglieder ohne
Versammlung schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) durch Stimm-
abgabe bestätigen lassen. Hierzu sind alle Mitglieder in entsprechender Form schriftlich oder
elektronisch zu informieren. Ihnen ist eine Frist zur Abgabe einer Erklärung von mindestens
vier Wochen zu setzen. Die Erklärung ist schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsstelle
des VBS zu richten. Für die Bestätigung des Beschlusses bedarf es abweichend von § 32 Abs.
2 BGB einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des VBS. Die Stimmenauszählung erfolgt
durch das Präsidium. Das Ergebnis wird in gleicher Form der Aufforderung zur Stimmabgabe
bekannt gegeben.
§ 10 Aufgaben des Landesseglertages
(1) Der LST kann über alle Angelegenheiten des VBS beschließen.
(2) Er ist besonders zuständig für:
• die Entlastung des Präsidiums
• die Wahl des Präsidiums und die Bestätigung der Revierobleute
• die Bestätigung des Jugendobmannes
• die Bestätigung der Jugendordnung
• die Wahl von bis zu drei Kassenprüfern
• die Festsetzung des Verbandsbeitrages
• die Genehmigung des Haushalts
• Satzungsänderungen
• Ausschluss von Mitgliedern
• Berufungen gegen Entscheidungen gem. § 18 (3) VBS-Satzung
• Auflösung des VBS.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Präsidium
(1) Das Präsidium (§ 26 BGB) besteht aus 6 Mitgliedern. Das sind der Präsident, vier Vizeprä-
sidenten und der Jugendobmann. Die Aufgaben der Vizepräsidenten regelt die Geschäftsord-
nung des Präsidiums.
(2) Dem Präsidium stehen beratend die Obleute bei. Diese sind Revierobleute und weitereObleute, i.d.R. für Fahrtensegeln, Wettsegeln, Schiedsrichter, Raumordnung/Umwelt, Aus-
und Weiterbildung und Führerscheinwesen, bei.
(3) Der Präsident ist gem. § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
Zwei Präsidiumsmitglieder gem. § 11(1) können den VBS nach § 26 BGB gemeinschaftlich
vertreten.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
vom LST gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtsdauer jedes Präsidiumsmitgliedes beträgt vier Jahre.
(5) Für ein im Laufe seiner Amtszeit ausscheidendes Präsidiumsmitglied kann das Präsidium
bis zum nächsten LST ein Ersatzmitglied bestimmen.
Das Präsidium gibt vorliegende Wahlvorschläge in der Einladung zum LST bekannt. Dies gilt
nicht für den Jugendobmann.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Das Präsidium kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung eine Vergütung im
Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft das Präsidium.
(8) Der Präsident vertritt den VBS beim Seglerrat des Deutschen Segler-Verbandes. Ist der
Präsident verhindert, kann er ein anderes Mitglied des Präsidiums als Stellvertreter benennen.
§ 12 Ausschüsse
(1) Das Präsidium kann zur Durchführung seiner Aufgaben nach Bedarf Ausschüsse bilden.
In jedem Ausschuss kann jedes Verbandsrevier durch ein Mitglied vertreten sein.
(2) Die Ausschüsse werden geleitet durch die jeweiligen Obleute gemäß § 11(2).
(3) Der Ausschuss wird durch das Präsidium nach Erledigung der Aufgabe oder auf Entschei-
dung des Präsidiums aufgelöst.
§ 13 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium führt die Geschäfte des VBS.
Das Präsidium kann sich bei der Aufgabenerledigung und der Verbandsverwaltung einer Ge-
schäftsstelle bedienen.
(2) Das Präsidium ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im
Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.
§ 14 Segeljugend
(1) Die Jugend der dem VBS angeschlossenen Vereine bildet die Brandenburgische Segelju-
gend.
(2) Die Segeljugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des VBS selbständig
und gibt sich eine Jugendordnung.(3) Die der Segeljugend zur Verfügung gestellten Mittel können nur nach den Vorschriften der
für die Gewährung zuständigen Organe verwendet werden. Abschließende Rechnungslegung
und Kontrolle der Ausgaben erfolgt beim Präsidium des VBS.
§ 15 Mittel des Verbandes
(1) Die Mittel des VBS bestehen aus
• Beiträgen
• Zuwendungen
• Teilnehmerbeiträge für Maßnahmen des VBS
• Spenden
• Sonstigen Einnahmen
Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die mit einfacher Mehrheit vom LST zu bestätigen ist.
(2) Mittel des VBS können verzinslichen Rücklagen zugeführt werden.
(3) Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des VBS sind buchhalterisch darzu-
stellen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Verbandes besteht nicht.
(5) Erklärungen, durch die sich der Verband verpflichtet, bedürfen der Schriftform.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Die Prüfungen erfolgen jährlich nach dem Jahresabschluss durch die Kassenprüfer. Das
Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.
(2) Die Kassenprüfer legen die jährlichen Prüfungsberichte dem LST als Grundlage für die
Entlastung des Präsidiums vor.
(3) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist gem. §11(5) zu verfahren.
§ 17 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestim-
mungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU Datenschutz-Grundverordnung.
§ 18 Sanktionen gegen Mitglieder
(1) Bei festgestellten Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse des VBS kann das Präsidium
gegen die dem VBS angeschlossenen Vereine folgende Sanktionen auch nebeneinander ver-
hängen:
– Missbilligung
– zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu 2 Jahren.
(2) Das Verfahren zur Feststellung des Verstoßes wird in der GO des Präsidiums geregelt. Ein
Abmahnverfahren ist vorzu-sehen.(3) Die Maßnahmen sind durch eingeschriebenen Brief den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Gegen solche Maßnahmen ist innerhalb eines Monats nach Eingang des eingeschriebenen
Briefes die Berufung an den LST zulässig.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des VBS kann nur auf einem hierfür besonders einberufenen LST beschlos-
sen werden.
Stimmen.
Sie bedarf der Mehrheit der Mitglieder des VBS und einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
(2) Der LST hat nach Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen.
(3) Bei Auflösung des VBS oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen
des Verbandes an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke des Segelsportes zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung des VBS wurde letztmalig auf dem Landesseglertag am 07.03.2026
von den Delegierten geändert und angenommen.
Michael Fiedler
Präsident
Beitragsordnung
1. Grundsatzreglung
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verband Brandenburgischer
Segler auf der Grundlage seiner Satzung (§4, Abs.1) unabhängig von anderen Beiträgen der
Vereine und Verbände (Landessportbund, Deutscher Segler-Verband, u.a.) Beiträge.
Die Höhe der aktuellen Beitragssätze wird jeweils durch den Landesseglertag des Verband
Brandenburgischer Segler e. V. beschlossen.
2. Beitragsfälligkeit
Der Beitrag ist vier Wochen nach der Zustellung der Beitragsrechnung fällig und wird durch
den VBS per Lastschriftverfahren eingezogen. Hierzu hat jeder Verein dem VBS eine Einzugs-
ermächtigung zu erteilen.
3. Beitragsermittlung
Die Beitragssumme errechnet sich aus der geltenden Beitragshöhe und der Anzahl der Mit-
glieder/Verein. Berechnungsgrundlage hierfür ist die jeweils per 31.12. des Jahres an den
LSB zu meldende Mitgliederstatistik.
Der Beitragssatz beträgt 12,50 €/Vereinsmitglied/Ü18 für das Jahr 2026.
Ab dem 01.01.2027 beträgt der Beitragssatz 15,00€/Vereinsmitglied/Ü18/Jahr.
Jugendliche Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.
4. Verfahren bei Beitragsrückstand
Bei fehlender Kontodeckung eines zahlungspflichtigen Mitgliedvereins erfolgt eine schriftliche
Mahnung. Geht bis 30.09. des betreffenden Geschäftsjahres der Beitrag nicht beim VBS ein,
ruhen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen alle Leistungen des VBS und Rechte
des Vereins gegenüber dem VBS für diesen Verein/Abteilung.
5. Schlussbestimmung
Diese Beitragsordnung wurde am 07.03.2026 beschlossen und tritt rückwirkend ab 01.01.2026 in Kraft.
Geschäftsordnung
§1 Zuständigkeit und Verantwortung
1. Das Präsidium führt die Geschäfte des VBS und trägt die Verantwortung für seine
Beschlüsse.
2. Das Präsidium verteilt seine Aufgaben wie folgt:
• Präsident
• Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten
• Vizepräsident Finanzen
• Vizepräsident Leistungssport
• Vizepräsident Breitensport und Öffentlichkeitsarbeit
• Jugendobmann
3. Der Präsident leitet den Vorstand.
4. Der Geschäftsführer nimmt an Präsidiumsberatungen mit beratender Stimme teil.
5. Die Finanzordnung des VBS ist Bestandteil der Geschäftsordnung und als Anlage beigefügt.
6. Jedes Präsidiumsmitglied betreut seine Aufgaben selbständig und voll verantwortlich.
7. Zur Wahrnehmung der Aufgaben kann das Präsidium gemäß § 12 der Satzung Ausschüsse
bilden. Sie regeln ihre Tätigkeit eigenständig.
8. Bei sich überschneidenden Aufgaben sind alle zuständigen Präsidiumsmitglieder zu
beteiligen. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident.
9. Alle Beschlüsse der Ausschüsse, die von besonderer Bedeutung sind und Auswirkungen
auf die Verbandspolitik in ihrer Gesamtheit haben, bedürfen vor ihrer Ausführung der
Zustimmung des Präsidiums.
Ausschussvorsitzende führen ihre Ausschüsse in Abstimmung mit dem jeweils
zuständigen Präsidiumsmitglied.
§2 Information
1. Die Präsidiumsmitglieder informieren den Präsidenten über die Arbeitsergebnisse in ihren
jeweiligen Ausschüssen. Jedes Präsidiumsmitglied hat in einer Präsidiumssitzung einen
Kurzbericht über die Vorgänge in seinem Ausschuss zu erstatten.
2. Die Obleute der Ausschüsse informieren das jeweils zuständige Präsidiumsmitglied über
die Arbeitsergebnisse ihrer Ausschüsse.
3. Protokolle von Präsidiumssitzungen und Ausschusssitzungen erhalten die
Präsidiumsmitglieder, die Revierobleute und die Obleute der Ausschüsse. Die Protokolle sind
in der VBS-Cloud für alle Verbandsmitglieder einsehbar.
§3 Sitzungen
1. Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.
2. Die Einladung zu einer Präsidiumssitzung erfolgt durch den Präsidenten über die
Geschäftsführung. Die vorgesehene Tagesordnung wird mit der Einladung bekanntgegeben.
3. Außerordentliche Präsidiumssitzung finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn
mindestens zwei Präsidiumsmitglieder dies beantragen.
4. Ausschusssitzungen finden nach Bedarf statt. Einladungen erfolgen durch die Obleute.
5. Präsidiumsmitglieder können an allen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
6. Die Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. An den Sitzungen
können jedoch auf Einladung dritte Personen teilnehmen.
§4 Beschlussfähigkeit
1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder anwesend
sind.
2. Der Präsident leitet die Präsidiumssitzung. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle
ein Stellvertreter in der Reihenfolge des §9 der Satzung des VBS.
3. Zu jedem Tagesordnungspunkt hat das Präsidiumsmitglied, das ihn beantragt hat, bzw. in
dessen Ressort der Tagesordnungspunkt fällt, das Recht der ersten Berichterstattung.
4. Bei Beschlüssen zählt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präidenten bzw. des in seiner Abwesenheit
tätigen stellvertretenden Präsidenten.
§5 Protokolle
1. Über alle Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse sind Beschlussprotokolle zu
führen. Aus den Protokollen müssen Datum, Tagungsort, Namen der Teilnehmer und der
Abwesenden, die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge ihrer Behandlung
und die Beschlüsse ersichtlich sein.
2. Die Protokolle sind jeweils vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier
Wochen nach der Sitzung gem. § 2, Abs. 3 in Kopie zu versenden.
3. Einsprüche gegen Protokolle können innerhalb von drei Wochen nach Mail / Postversand
beim Leiter der Beratung gemacht werden. Erfolgen Änderungen des beanstandeten
Protokolls, sind diese allen die das Protokoll erhalten haben in gleicher Frist schriftlich
zuzustellen.
§6 Sanktion gegen Mitglieder und Abmahnverfahren
1. Verstöße von Mitgliedern sind durch das Präsidium aufzuklären. Hierzu kann das Präsidium
einen Ermittlungsführer bestimmen, der auch aus dem erweiterten Präsidium stammen kann.
2. Wird ein Verstoß festgestellt, ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
3. Nach Anhörung des Mitgliedes muss das Präsidium vor einer satzungsgemäßen Sanktion
prüfen, ob eine Abmahnung des Mitgliedes ausreichend ist.
4. Eine Abmahnung wird gegenüber dem Mitglied schriftlich per Einschreiben ausgesprochen
und bleibt sanktionslos.
5. Eine Wiederholung eines Verstoßes der zu einer Abmahnung führte, ist zu sanktionieren.
§7 Änderungen und Inkrafttreten
1. Änderungen dieser Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
2. Die Geschäftsordnung des Präsidiums vom 14.03.2015 tritt mit seinen Änderungen am
20.04.2026 in Kraft.
Finanzordnung
Einleitung
Mit der vorliegenden Finanzordnung soll der satzungsgemäße und sparsame Umgang mit den
finanziellen Mitteln des Verbandes Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) sowie der Nachweis
ihrer Verwendung geregelt werden. Eine Überschreitung des Haushalts ist grundsätzlich nicht
zulässig, sofern den Mehrausgaben nicht Mehreinnahmen gegenüberstehen.
II. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Die Finanzordnung folgt dem Prinzip, dass durch die Bestellung von Waren oder Dienst-
leistungen eine rechtsverbindliche Verpflichtung eingegangen wird. Eine Zahlung darf nur
nach Erfüllung einer Gegenleistung veranlasst werden. Stimmt der Zahlbetrag mit dem Wert
der Bestellung überein, bedarf es somit keiner weiteren Freigabe mehr.
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Finanzordnung regelt das Haushalts- und Rechnungswesen des Verband
Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) und ergänzt die finanzrechtlichen Bestimmungen der
Satzung des VBS.
§ 2 Verantwortlichkeiten
I. Der gem. Geschäftsordnung festgelegte Vizepräsident Finanzen (im folgenden VP-Fin) leitet
den Bereich Finanzen des VBS.
II. Beim VP-Fin liegt die primäre Zuständigkeit für das Haushalts- und Rechnungswesen, wo-
bei die Zuständigkeit des gesamten Präsidiums des VBS durch diese Bestimmung nicht
berührt wird.
§ 3 Haushaltsgrundsätze des VBS
I. Die Finanzen werden in einem Haushalts- und Rechnungswesen verwaltet.
II. Die dem VBS zur Verfügung stehenden Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
III. Personalangelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Präsidenten
§ 4 Haushaltsplan
I. Grundlage der Wirtschaftsführung des VBS ist der Jahreshaushaltsplan, der für jeweils ein
Kalenderjahr vom VP Fin aufgestellt und durch das Präsidium dem Landesseglertag des VBS
zur Bestätigung vorgelegt wird. Der Haushaltsplan soll eine Deckung der geplanten Ausgaben
durch die geplanten Einnahmen gewährleisten.
II. Die Fachausschüsse des VBS geben ihre Finanzplanung für den zu beschließenden Haus-
haltsplan dem VP-Fin zu dem vom Präsidium festgelegten Termin ab.
III. Ergibt sich im Laufe eines Haushaltsjahres, dass eine Überschreitung eines Ansatzes im
Haushaltsplan notwendig wird, so entscheidet hierüber das Präsidium des VBS aufgrund einer
Vorlage durch den VP-Fin. In jeder Vorlage soll zur Deckung Stellung genommen werden.
VI. Variable Kosten, die zwangsläufig aufgrund ausgeweiteter Aktivitäten entstehen (beispiels-
weise durch Ausweitung des Lehrgangs- und Trainingsbetriebes), stellen im Sinne des Absat-
zes 2 dann keine Mehrausgaben dar, wenn sie durch Mehreinnahmen gedeckt sind.
§ 5 Zahlungsabwicklung
I. Der Zahlungsverkehr ist ausschließlich über Bankkonten des VBS und ausnahmslos
bargeldlos abzuwickeln.
II. Alle Rechnungen sind vor Zahlungsanweisung auf Ihre sachliche und rechnerische
Richtigkeit von den zuständigen Obleuten zu prüfen.
§ 6 Rechtsgeschäfte, Unterschriftenregelung
I. Bestellungen dürfen nur gemäß der in der Geschäftsordnung des VBS Präsidiums
enthaltenen Bestell- und Unterschriftsregelung erfolgen.
II. Bestellungen erfolgen schriftlich so weit möglich, ansonsten mündlich. Soweit keine schriftli-
chen Bestellungen vorliegen, sind Rechnungen bzw. Kosteneinreichungen durch den
Veranlassenden freizugeben. Die Freigabe erfolgt auf der Rechnung oder per E-Mail.
III. Personalangelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
§ 7 Vorschüssen
I. Vorschüsse können bei Bedarf ausgezahlt werden. Sie sind kurzfristig, spätestens aber am
Ende des Haushaltsjahres abzurechnen.
§ 8 Zuschüsse des Landes, der Verbände und Organisationen
I. Für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Beantragung sind die für den Bezug zuständigen
Vorstandsmitglieder verantwortlich.
II. Die Abrechnung erhaltener Mittel aus Zuschüssen hat unabhängig anderer Festlegungen
innerhalb einer angemessenen und im Förderbescheid angegebenen Frist beim VP-Fin zu
erfolgen.
§ 9 Tagungen und Reisen
I. Der Vorstand und die Fachausschüsse des VBS rufen ihre Tagungen, Lehrgänge Sitzungen
usw. im Rahmen der für sie im Haushaltsplan eingestellten Mittel ein.
II. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach den vom Präsidium des VBS festgelegten
Reisekostensätzen.
§ 10 Controlling, Kassenprüfungen
I. Gemäß Satzung des VBS soll das Rechnungswesen des VBS durch Kassenprüfer geprüft
werden.
II. Die Aufgaben der vom Landesseglertag des VBS gewählten Kassenprüfer ergeben sich aus
der Satzung des VBS.
III. Der VP-Fin des VBS unterrichtet regelmäßig das Präsidium über den Stand der Mittelver-
wendung und gibt zu jeder Präsidiumsberatung einen Kurzbericht zum Finanzgeschehen.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Finanzordnung ist ein Bestandteil der Geschäftsordnung des Präsidiums gem. der Sat-
zung des VBS und tritt mit der Beschlussfassung durch den Landesseglertag 07.03.2026 in
Kraft.
Michael Fiedler
Präsident
Bestell- und Unterschriftsregelung
Stand: Mai 25
| Besteller | Bestellungen allgemein | Bestellungen im Rahmen von Maßnahmen (gedeckt) | Trainer/Referenten je Einzelfall | Einladungen, Bewirtung | Investitionen | Zuschüsse an Vereine | Dauerschuldverhältnisse | Reparaturen Kfz/Boote | Beschäftigung >31 Tage** | Arbeitskleidung, Boni, Zuwendungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vorstand gesamt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt |
| Vorsitzender | <3.000 | <25.000 | <2.000 | <500 | <5.000 | <1.000 | <200 mtl. | <5.000 | <500 | <2.000 |
| Stellvertreter | <500 | <2.000 | <2.000 | <150 | <1.000 | <50 mtl. | <2.000*) | |||
| Schatzmeister | <500 | <2.000 | <150 | <1.000 | <2.000*) | |||||
| Jugendobfrau/-mann | siehe Anmerkung | siehe Anmerkung | <1.000 | <150 | siehe Anmerkung | <50 mtl. | ||||
| Landestrainer | <500 | <15.000 | <2.000 | <150 | <50 mtl. | <2.000*) | ||||
| weitere Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer | <500 | <5.000 | <500 |
Anmerkung Jugend: Bestellung innerhalb des Jugendetats ohen Wertgrenze möglich, bei Wertgrenzen oberhalb 2.000 Euro nach vorheriger Absprache mit Schatzmeister (zur Liquiditätsplanung erforderlich).
*) soweit zur Erhaltung der Betriebssicherheit kurzfristig erforderlich
**) Arbeitsverträge, freie Honorarzahlungen mit wiederkehrendem Charakter, Minijobs etc.
Ehrenordnung
1. Präambel
Der Seglerverband des Landes Brandenburg ehrt seine Mitglieder sowie Personen aus dem Umfeld des organisierten Segelsports für langjährige, verdienstvolle Tätigkeit bzw. für außerordentliche sportliche Leistungen. Der Verband Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) folgt damit einer guten Tradition, erfolgreiche Segelsportler und in der Verbandsarbeit langjährig tätige Funktionäre, Trainer, Übungsleiter und Förderer zu würdigen. Es können folgende Ehrungen verliehen bzw. vergeben werden:
Ehrenmitglied im VBS
Ehrennadel des VBS in Bronze, Silber und Gold
Ehrenurkunde des VBS
2. Ehrenmitglied im Verband Brandenburgischer Segler e.V.
Die Ehrenmitgliedschaft im VBS ist die höchste Auszeichnung des VBS und wird an Einzelpersonen in Würdigung herausragender Verdienste um die Entwicklung des VBS verliehen.
Antragsberechtigt ist der Vorstand des VBS. Über die Verleihung entscheidet der Seglertag des VBS.
Die Urkunde über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird dem/der Auszuzeichnenden vom Vorsitzenden des VBS zeitnah zum Beschluss über die Ehrung in feierlichem Rahmen überreicht, z. B. auf dem Seglertag oder einer anderen zentralen Veranstaltung.
Ehrenmitglieder des VBS werden als Gast zu Seglertagen geladen.
3. Ehrennadel des Verband Brandenburgischer Segler e.V.
Allgemeines
Die Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold werden an besonders aktive Einzelpersonen für langjährige, außerordentliche verdienstvolle Tätigkeit für den organisierten Segelsport geehrt. Ein und dieselbe Person kann die Ehrennadel jeder Stufe nur einmal erhalten. Einer Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber und Gold sollte in der Regel in der darunter liegenden Stufe vorausgegangen sein. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung durch den Antragsteller Die Auszeichnung wird grundsätzlich an Mitglieder oder Mannschaften des VBS vergeben. Antragsberechtigt sind für alle drei Stufen der Vorstand des Landesverbandes und die Vorstände der Mitgliedsvereine des VBS verliehen.
Verleihungsrahmenbedingungen
Ehrennadel in Bronze.
Die Ehrennadel in Bronze wird an Einzelpersonen für aktive Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens fünfjährige ununterbrochene, erfolgreiche, ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zur guten Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen hat. An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Bronze bei mindestens ununterbrochener fünfjähriger aktiver und erfolgreicher Teilnahme am Regattasport verliehen werden. Die Ehrennadel wird auf einer Mitgliederversammlung oder würdigen Veranstaltung des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand oder eines Beauftragten des VBS verliehen.
Ehrennadel in Silber
Die Ehrennadel in Silber wird an Einzelpersonen für besonders aktive Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens achtjährige ununterbrochene, erfolgreiche, ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zur guten Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen hat. Die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber sollte frühestens drei Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Bronze erfolgen An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Silber bei mindestens ununterbrochener achtjähriger aktiver und erfolgreicher Teilnahme am Regattasport oder anderen außergewöhnlichen sportlichen Leistungen verliehen werden. Die Ehrennadel wird auf einer Mitgliederversammlung oder würdigen Veranstaltung des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand oder eines Beauftragten des VBS verliehen.
Ehrennadel in Gold
Die Ehrennadel in Gold wird an Einzelpersonen für verdienstvolle Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens fünfzehnjährige ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zu einer erfolgreichen Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen und die Entwicklung geprägt hat Die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Gold sollte frühestens fünf Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber erfolgen An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Gold bei Erringung eines Meistertitels einer internationalen Bootsklasse bei Meisterschaften (DM, EM,…) oder bei außergewöhnlichen seglerischen Leistungen verliehen werden. Die Ehrennadel in Gold soll grundsätzlich anlässlich eines Seglertages des VBS vergeben werden.
4. Ehrenurkunde
Die Ehrenurkunde wird in Anerkennung langjährigen ehrenamtlichen Wirkens bzw. besonderen Einsatzes in der praktischen, organisatorischen und Lobbyarbeit im organisierten Segelsport sowie für außerordentliche sportliche Leistungen verliehen. Die Ehrenurkunde ist eine Auszeichnung, mit der sowohl Einzelpersonen als auch Mannschaften sowie Mitglieder des VBS geehrt werden können.
Antragsberechtigt sind für Ehrungen von Einzelpersonen und Mannschaften die Vorstände der Mitgliedsvereine des VBS. Über die Verleihung der Ehrenurkunde entscheidet der Vorstand des VBS.
Die Ehrenurkunde wird anlässlich von namhaften Veranstaltungen des Sports bzw. Jubiläen des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand des VBS überreicht. Der Rahmen der Veranstaltung richtet sich nach dem Wirkungsbereich des/der Auszuzeichnenden.
5. Durchführungsbestimmungen
Die Beantragung für die Verleihung der Ehrennadel muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Verleihungstermin erfolgen.
Der Vorstand entscheidet über eine Vergabe.
Die Entscheidung über den Antrag teilt der Vorstand des VBS dem Antragsteller schriftlich, im Falle einer Ablehnung unter Angabe der maßgeblichen Gründe, mit. Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.
6. Aberkennung von Ehrungen
Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereins- / verbandsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden. Ehrungen für sportliche Leistungen können im Falle grob unsportlichen Verhaltens auch ohne vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden. Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. Die Aberkennung von Ehrungen können nur dasjenige Gremium, das zuvor die jeweilige Ehrung beschlossen hatte, bzw. Landesseglertag beschließen. Die Aberkennung einer Ehrung ist dem Antragsteller und der betreffenden Einzelperson/Mannschaft schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
7. Inkrafttreten
Die Ehrenordnung tritt mit Beschluss durch den Landesseglertag am 28. März 2009 in Kraft. Hiermit tritt die Ehrenordnung vom 13.03.1999 außer Kraft.