Satzung & Ordnung

Satzung

Beitragsordnung

Geschäftsordnung

Finanzordnung

Ehrenordnung

Satzung

Für eine bessere Lesbarkeit wird in dieser Satzung die kürzere, männliche Pluralform verwen-

det, die jeweils die Angehörigen aller Geschlechter mit einbezieht.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Verband Brandenburgischer Segler e. V.“, abgekürzt VBS.

Der VBS ist eine Vereinigung von Segelvereinen und Segelabteilungen von Sportvereinen, die

ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

(2) Der VBS ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. und Mitglied im Deutschen

Segler-Verband e.V. .

(3) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stander

(1) (2) Der VBS führt einen Stander in Form einer Windrose mit dem Wappen des Landes Bran-

denburg in der Mitte und den Insignien „VBS“.

Alternativ kann ein stilisierter fliegender roter Adler vor drei stilisierten weißen Segeln ge-

führt werden.

§ 3 Zweck

(1) Der VBS betreut und fördert im Land Brandenburg den Segelsport in allen Erscheinungs-

formen auf der Grundlage des Amateursports.

Der VBS verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der VBS ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des VBS fremd sind oder durch unver-

hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des VBS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VBS erhalten.

Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der VBS vertritt die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Vereine

in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Verbänden, beim Landessportbund

und beim DSV.

(3) Der VBS übernimmt die fachsportlichen Aufgaben, die ihm auf Landesebene vom DSV

übertragen werden.

(4) Der VBS wirkt beim Schutz und der Erhaltung der Umwelt als Grundlage des Wassersports

aktiv mit.

(5) Der VBS setzt sich für die Bekämpfung des Dopings ein und bestellt hierfür einen Antido-

pingbeauftragten.

im VBS.

Der Antidopingbeauftragte unterstützt und berät bei allen Maßnahmen der Dopingprävention

(6) Der VBS verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, see-

lischer oder sexualisierter Art ist und bestellt einen Beauftragten zur Prävention sexualisierter

Gewalt.

§ 4 Rechtsgrundlagen und Ordnungen

(1) Rechtsgrundlagen des VBS sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung

der einheitlichen Regelung seiner Aufgaben beschließt und auf seiner Homepage veröffent-

licht.

Dies sind:

die Satzung

die Beitrags- und Finanzordnung

Die Satzung und diese Ordnungen werden vom Landesseglertag (im folgenden LST) be-

schlossen.

(2) Die vom Jugendseglertag beschlossene Jugendordnung ist durch den Landesseglertag zu

bestätigen.

(3) Weitere Ordnungen und Richtlinien werden durch das Präsidium beschlossen. Die Ord-

nungen und Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Be-

standteil der Satzung.

(4) Ordnungen und Richtlinien, die die Mitglieder betreffen, werden auf der Homepage des

VBS bekannt gemacht.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im VBS können alle Segelvereine und Segelabteilungen von Sportvereinen sein,

die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken das Segeln auf der Grundlage

des Amateurgedankens unter Ausschluss politischer, konfessioneller, weltanschaulicher

und/oder wirtschaftlicher Ziele betreiben.

(2) Eine neue Mitgliedschaft im VBS ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Über die

Aufnahme in den VBS entscheidet das Präsidium und der zuständige Revierobmann. Die Ent-

scheidung über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich oder

elektronisch mitzuteilen. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Mitglieds.

Ansprüche an das Vermögen des VBS bestehen dadurch und nach beendeter Mitgliedschaft

oder bei Auflösung des Verbandes nicht.

(4) Der Austritt aus dem VBS ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Aus-

trittserklärung muss dem Präsidium des VBS bis 30.September des betreffenden Jahres vor-

liegen.

(5) Das Präsidium des VBS kann den Ausschluss eines Mitgliedes beim LST des VBS bean-

tragen, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung gegen die Satzung und Beschlüsse der Organe

des VBS verstoßen hat. Dem auszuschließenden Mitglied ist hierbei rechtliches Gehör zu ge-

währen.

Der LST beschließt den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das betroffene Mitglied ist mindestens einen Monat vor dem LST unter Angabe des Grundes

schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat auf dem LST Anwesenheits-, Stimm- und Antragsrecht.

(2) Jedes Mitglied erhält eine Grundstimme und je eine Zusatzstimme, wenn seine Mitglieder-

zahl 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt, jedoch nicht mehr als 20 Stimmen einschließ-

lich Grundstimme. Maßgebend für die Stimmenzahl ist der Mitgliederbestand des Vorjahres

oder bei Eintritt eines Neumitgliedes der Stand zum Eintrittsdatums.

(3) Ein Stimmrecht kann nur dann wahrgenommen werden, wenn das Verbandsmitglied für

das zurück liegende Geschäftsjahr keine Beitragsrückstände hat.

(4) Der VBS erhebt Mitgliedsbeiträge.

Die Höhe wird vom LST mit einfacher Mehrheit beschlossen. Weiteres ist in der Beitragsord-

nung geregelt.

§ 7 Verbandsreviere

(1) Der VBS gliedert sich territorial in die Reviere Potsdam, Brandenburg, Neuruppin, Ebers-

walde, Fürstenwalde, Cottbus und Zeuthen auf.

(2) Die Verbandsreviere sind in ihrer Organisation unabhängig.

(3) Die Vereine der Verbandsreviere wählen jeweils vor dem LST einen Revierobmann.(4) Die Revierobleute gehören dem erweiterten VBS-Präsidium an und repräsentieren den

VBS vor Ort. Sie vertreten die Interessen der Mitgliedsvereine der Reviere im VBS und können

beratend an Präsidiumssitzungen teilnehmen.

(5) Der Revierobmann ist an Beratungen über Themen des betroffenen Reviers durch das

Präsidium zu beteiligen und hat in diesen Fällen ein Stimmrecht.

§ 8 Organe

(1) Die Organe des VBS sind

der Landesseglertag

das Präsidium

„Besondere Vertreter“ nach § 30 BGB. Diese werden durch das Präsidium bestellt,

alles weitere wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.

(2) Sie treffen ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit

die Satzung nicht ausdrücklich anderes verlangt.

Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ab-

lehnung.

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, die Mehrheit beschließt eine ge-

heime Abstimmung

§ 9 Landesseglertag (LST)

(1) Der LST ist die jährliche Mitgliederversammlung des VBS und dessen oberstes Organ.

(2) Der LST soll möglichst bis zum 31.3. durchgeführt werden. Er kann auch als gemeinsamer

LST und Landesjugendseglertag (LJST) durchgeführt werden.

(3) Das Präsidium lädt unter Angabe einer Tagesordnung zum Landesseglertag schriftlich

oder in Textform an die letztbekannte (E-mail)-Adresse der Mitglieder zum LST ein. Die Einla-

dung muss mindestens vier Wochen vor dem LST erfolgen. Maßgebend ist das Datum der

Versendung. Die Einladung sollte den Geschäftsbericht einschließlich des Finanzberichtes für

das abgelaufene Jahr, sowie eingegangene Anträge nebst Begründung enthalten.

(4) Anträge zum LST und LJST sind schriftlich und begründet bis 6 Wochen vor dem Termin

des LST/LJST einzureichen.

(5) Der LST kann sich einen Versammlungsleiter wählen, der die Mitgliederversammlung leitet

und moderiert.

(6) Außerordentliche LST finden auf Beschluss des Präsidiums oder auf begründeten Antrag

von mindestens 1/4 der Mitglieder statt.

(7) Landesseglertage als auch gemeinsame Landesseglertage und Landesjugendseglertage

finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Das Präsidium kann beschließen, dass

ein Landesseglertag auch als virtuelle Mitgliederversammlung oder als Kombination von Prä-

senzveranstaltung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfinden

kann. Ohne einen Beschluss des Präsidiums haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf,

virtuell an einem Landesseglertag teilzunehmen.(8) Bei allen Formen der Durchführung der Landesseglertage können Abstimmungen per

Hand, elektronisch oder im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Das elektroni-

sche Abstimmungsverfahren ist in der Geschäftsordnung zum LST geregelt.

(9) Der LST ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen worden sind.

Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kommt es nicht an.

(10) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(11) Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

(12) Jedes Mitglied wird durch eine vom Verein entsandte Person vertreten.

(13) Die Beschlüsse des LST sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzu-

stellen.

(14) Das Präsidium kann einen Beschluss auch im Umlaufverfahren durch die Mitglieder ohne

Versammlung schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) durch Stimm-

abgabe bestätigen lassen. Hierzu sind alle Mitglieder in entsprechender Form schriftlich oder

elektronisch zu informieren. Ihnen ist eine Frist zur Abgabe einer Erklärung von mindestens

vier Wochen zu setzen. Die Erklärung ist schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsstelle

des VBS zu richten. Für die Bestätigung des Beschlusses bedarf es abweichend von § 32 Abs.

2 BGB einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des VBS. Die Stimmenauszählung erfolgt

durch das Präsidium. Das Ergebnis wird in gleicher Form der Aufforderung zur Stimmabgabe

bekannt gegeben.

§ 10 Aufgaben des Landesseglertages

(1) Der LST kann über alle Angelegenheiten des VBS beschließen.

(2) Er ist besonders zuständig für:

die Entlastung des Präsidiums

die Wahl des Präsidiums und die Bestätigung der Revierobleute

die Bestätigung des Jugendobmannes

die Bestätigung der Jugendordnung

die Wahl von bis zu drei Kassenprüfern

die Festsetzung des Verbandsbeitrages

die Genehmigung des Haushalts

Satzungsänderungen

Ausschluss von Mitgliedern

Berufungen gegen Entscheidungen gem. § 18 (3) VBS-Satzung

Auflösung des VBS.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Präsidium

(1) Das Präsidium (§ 26 BGB) besteht aus 6 Mitgliedern. Das sind der Präsident, vier Vizeprä-

sidenten und der Jugendobmann. Die Aufgaben der Vizepräsidenten regelt die Geschäftsord-

nung des Präsidiums.

(2) Dem Präsidium stehen beratend die Obleute bei. Diese sind Revierobleute und weitereObleute, i.d.R. für Fahrtensegeln, Wettsegeln, Schiedsrichter, Raumordnung/Umwelt, Aus-

und Weiterbildung und Führerscheinwesen, bei.

(3) Der Präsident ist gem. § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.

Zwei Präsidiumsmitglieder gem. § 11(1) können den VBS nach § 26 BGB gemeinschaftlich

vertreten.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

vom LST gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtsdauer jedes Präsidiumsmitgliedes beträgt vier Jahre.

(5) Für ein im Laufe seiner Amtszeit ausscheidendes Präsidiumsmitglied kann das Präsidium

bis zum nächsten LST ein Ersatzmitglied bestimmen.

Das Präsidium gibt vorliegende Wahlvorschläge in der Einladung zum LST bekannt. Dies gilt

nicht für den Jugendobmann.

(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Das Präsidium kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage

eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung eine Vergütung im

Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft das Präsidium.

(8) Der Präsident vertritt den VBS beim Seglerrat des Deutschen Segler-Verbandes. Ist der

Präsident verhindert, kann er ein anderes Mitglied des Präsidiums als Stellvertreter benennen.

§ 12 Ausschüsse

(1) Das Präsidium kann zur Durchführung seiner Aufgaben nach Bedarf Ausschüsse bilden.

In jedem Ausschuss kann jedes Verbandsrevier durch ein Mitglied vertreten sein.

(2) Die Ausschüsse werden geleitet durch die jeweiligen Obleute gemäß § 11(2).

(3) Der Ausschuss wird durch das Präsidium nach Erledigung der Aufgabe oder auf Entschei-

dung des Präsidiums aufgelöst.

§ 13 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium führt die Geschäfte des VBS.

Das Präsidium kann sich bei der Aufgabenerledigung und der Verbandsverwaltung einer Ge-

schäftsstelle bedienen.

(2) Das Präsidium ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im

Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.

§ 14 Segeljugend

(1) Die Jugend der dem VBS angeschlossenen Vereine bildet die Brandenburgische Segelju-

gend.

(2) Die Segeljugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des VBS selbständig

und gibt sich eine Jugendordnung.(3) Die der Segeljugend zur Verfügung gestellten Mittel können nur nach den Vorschriften der

für die Gewährung zuständigen Organe verwendet werden. Abschließende Rechnungslegung

und Kontrolle der Ausgaben erfolgt beim Präsidium des VBS.

§ 15 Mittel des Verbandes

(1) Die Mittel des VBS bestehen aus

Beiträgen

Zuwendungen

Teilnehmerbeiträge für Maßnahmen des VBS

Spenden

Sonstigen Einnahmen

Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die mit einfacher Mehrheit vom LST zu bestätigen ist.

(2) Mittel des VBS können verzinslichen Rücklagen zugeführt werden.

(3) Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des VBS sind buchhalterisch darzu-

stellen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Verbandes besteht nicht.

(5) Erklärungen, durch die sich der Verband verpflichtet, bedürfen der Schriftform.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Prüfungen erfolgen jährlich nach dem Jahresabschluss durch die Kassenprüfer. Das

Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.

(2) Die Kassenprüfer legen die jährlichen Prüfungsberichte dem LST als Grundlage für die

Entlastung des Präsidiums vor.

(3) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist gem. §11(5) zu verfahren.

§ 17 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestim-

mungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU Datenschutz-Grundverordnung.

§ 18 Sanktionen gegen Mitglieder

(1) Bei festgestellten Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse des VBS kann das Präsidium

gegen die dem VBS angeschlossenen Vereine folgende Sanktionen auch nebeneinander ver-

hängen:

– Missbilligung

– zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu 2 Jahren.

(2) Das Verfahren zur Feststellung des Verstoßes wird in der GO des Präsidiums geregelt. Ein

Abmahnverfahren ist vorzu-sehen.(3) Die Maßnahmen sind durch eingeschriebenen Brief den Betroffenen mitzuteilen.

(4) Gegen solche Maßnahmen ist innerhalb eines Monats nach Eingang des eingeschriebenen

Briefes die Berufung an den LST zulässig.

§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung des VBS kann nur auf einem hierfür besonders einberufenen LST beschlos-

sen werden.

Stimmen.

Sie bedarf der Mehrheit der Mitglieder des VBS und einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen

(2) Der LST hat nach Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen.

(3) Bei Auflösung des VBS oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen

des Verbandes an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und aus-

schließlich für gemeinnützige Zwecke des Segelsportes zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung des VBS wurde letztmalig auf dem Landesseglertag am 07.03.2026

von den Delegierten geändert und angenommen.

Michael Fiedler

Präsident

Beitragsordnung

1. Grundsatzreglung

Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verband Brandenburgischer

Segler auf der Grundlage seiner Satzung (§4, Abs.1) unabhängig von anderen Beiträgen der

Vereine und Verbände (Landessportbund, Deutscher Segler-Verband, u.a.) Beiträge.

Die Höhe der aktuellen Beitragssätze wird jeweils durch den Landesseglertag des Verband

Brandenburgischer Segler e. V. beschlossen.

2. Beitragsfälligkeit

Der Beitrag ist vier Wochen nach der Zustellung der Beitragsrechnung fällig und wird durch

den VBS per Lastschriftverfahren eingezogen. Hierzu hat jeder Verein dem VBS eine Einzugs-

ermächtigung zu erteilen.

3. Beitragsermittlung

Die Beitragssumme errechnet sich aus der geltenden Beitragshöhe und der Anzahl der Mit-

glieder/Verein. Berechnungsgrundlage hierfür ist die jeweils per 31.12. des Jahres an den

LSB zu meldende Mitgliederstatistik.

Der Beitragssatz beträgt 12,50 €/Vereinsmitglied/Ü18 für das Jahr 2026.

Ab dem 01.01.2027 beträgt der Beitragssatz 15,00€/Vereinsmitglied/Ü18/Jahr.

Jugendliche Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.

4. Verfahren bei Beitragsrückstand

Bei fehlender Kontodeckung eines zahlungspflichtigen Mitgliedvereins erfolgt eine schriftliche

Mahnung. Geht bis 30.09. des betreffenden Geschäftsjahres der Beitrag nicht beim VBS ein,

ruhen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen alle Leistungen des VBS und Rechte

des Vereins gegenüber dem VBS für diesen Verein/Abteilung.

5. Schlussbestimmung

Diese Beitragsordnung wurde am 07.03.2026 beschlossen und tritt rückwirkend ab 01.01.2026 in Kraft.

Geschäftsordnung

§1 Zuständigkeit und Verantwortung

1. Das Präsidium führt die Geschäfte des VBS und trägt die Verantwortung für seine

Beschlüsse.

2. Das Präsidium verteilt seine Aufgaben wie folgt:

Präsident

Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident Finanzen

Vizepräsident Leistungssport

Vizepräsident Breitensport und Öffentlichkeitsarbeit

Jugendobmann

3. Der Präsident leitet den Vorstand.

4. Der Geschäftsführer nimmt an Präsidiumsberatungen mit beratender Stimme teil.

5. Die Finanzordnung des VBS ist Bestandteil der Geschäftsordnung und als Anlage beigefügt.

6. Jedes Präsidiumsmitglied betreut seine Aufgaben selbständig und voll verantwortlich.

7. Zur Wahrnehmung der Aufgaben kann das Präsidium gemäß § 12 der Satzung Ausschüsse

bilden. Sie regeln ihre Tätigkeit eigenständig.

8. Bei sich überschneidenden Aufgaben sind alle zuständigen Präsidiumsmitglieder zu

beteiligen. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident.

9. Alle Beschlüsse der Ausschüsse, die von besonderer Bedeutung sind und Auswirkungen

auf die Verbandspolitik in ihrer Gesamtheit haben, bedürfen vor ihrer Ausführung der

Zustimmung des Präsidiums.

Ausschussvorsitzende führen ihre Ausschüsse in Abstimmung mit dem jeweils

zuständigen Präsidiumsmitglied.

§2 Information

1. Die Präsidiumsmitglieder informieren den Präsidenten über die Arbeitsergebnisse in ihren

jeweiligen Ausschüssen. Jedes Präsidiumsmitglied hat in einer Präsidiumssitzung einen

Kurzbericht über die Vorgänge in seinem Ausschuss zu erstatten.

2. Die Obleute der Ausschüsse informieren das jeweils zuständige Präsidiumsmitglied über

die Arbeitsergebnisse ihrer Ausschüsse.

3. Protokolle von Präsidiumssitzungen und Ausschusssitzungen erhalten die

Präsidiumsmitglieder, die Revierobleute und die Obleute der Ausschüsse. Die Protokolle sind

in der VBS-Cloud für alle Verbandsmitglieder einsehbar.

§3 Sitzungen

1. Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.

2. Die Einladung zu einer Präsidiumssitzung erfolgt durch den Präsidenten über die

Geschäftsführung. Die vorgesehene Tagesordnung wird mit der Einladung bekanntgegeben.

3. Außerordentliche Präsidiumssitzung finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn

mindestens zwei Präsidiumsmitglieder dies beantragen.

4. Ausschusssitzungen finden nach Bedarf statt. Einladungen erfolgen durch die Obleute.

5. Präsidiumsmitglieder können an allen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

6. Die Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. An den Sitzungen

können jedoch auf Einladung dritte Personen teilnehmen.

§4 Beschlussfähigkeit

1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder anwesend

sind.

2. Der Präsident leitet die Präsidiumssitzung. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle

ein Stellvertreter in der Reihenfolge des §9 der Satzung des VBS.

3. Zu jedem Tagesordnungspunkt hat das Präsidiumsmitglied, das ihn beantragt hat, bzw. in

dessen Ressort der Tagesordnungspunkt fällt, das Recht der ersten Berichterstattung.

4. Bei Beschlüssen zählt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präidenten bzw. des in seiner Abwesenheit

tätigen stellvertretenden Präsidenten.

§5 Protokolle

1. Über alle Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse sind Beschlussprotokolle zu

führen. Aus den Protokollen müssen Datum, Tagungsort, Namen der Teilnehmer und der

Abwesenden, die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge ihrer Behandlung

und die Beschlüsse ersichtlich sein.

2. Die Protokolle sind jeweils vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier

Wochen nach der Sitzung gem. § 2, Abs. 3 in Kopie zu versenden.

3. Einsprüche gegen Protokolle können innerhalb von drei Wochen nach Mail / Postversand

beim Leiter der Beratung gemacht werden. Erfolgen Änderungen des beanstandeten

Protokolls, sind diese allen die das Protokoll erhalten haben in gleicher Frist schriftlich

zuzustellen.

§6 Sanktion gegen Mitglieder und Abmahnverfahren

1. Verstöße von Mitgliedern sind durch das Präsidium aufzuklären. Hierzu kann das Präsidium

einen Ermittlungsführer bestimmen, der auch aus dem erweiterten Präsidium stammen kann.

2. Wird ein Verstoß festgestellt, ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

3. Nach Anhörung des Mitgliedes muss das Präsidium vor einer satzungsgemäßen Sanktion

prüfen, ob eine Abmahnung des Mitgliedes ausreichend ist.

4. Eine Abmahnung wird gegenüber dem Mitglied schriftlich per Einschreiben ausgesprochen

und bleibt sanktionslos.

5. Eine Wiederholung eines Verstoßes der zu einer Abmahnung führte, ist zu sanktionieren.

§7 Änderungen und Inkrafttreten

1. Änderungen dieser Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

2. Die Geschäftsordnung des Präsidiums vom 14.03.2015 tritt mit seinen Änderungen am

20.04.2026 in Kraft.

Finanzordnung

 

Einleitung

Mit der vorliegenden Finanzordnung soll der satzungsgemäße und sparsame Umgang mit den

finanziellen Mitteln des Verbandes Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) sowie der Nachweis

ihrer Verwendung geregelt werden. Eine Überschreitung des Haushalts ist grundsätzlich nicht

zulässig, sofern den Mehrausgaben nicht Mehreinnahmen gegenüberstehen.

II. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Die Finanzordnung folgt dem Prinzip, dass durch die Bestellung von Waren oder Dienst-

leistungen eine rechtsverbindliche Verpflichtung eingegangen wird. Eine Zahlung darf nur

nach Erfüllung einer Gegenleistung veranlasst werden. Stimmt der Zahlbetrag mit dem Wert

der Bestellung überein, bedarf es somit keiner weiteren Freigabe mehr.

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Finanzordnung regelt das Haushalts- und Rechnungswesen des Verband

Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) und ergänzt die finanzrechtlichen Bestimmungen der

Satzung des VBS.

§ 2 Verantwortlichkeiten

I. Der gem. Geschäftsordnung festgelegte Vizepräsident Finanzen (im folgenden VP-Fin) leitet

den Bereich Finanzen des VBS.

II. Beim VP-Fin liegt die primäre Zuständigkeit für das Haushalts- und Rechnungswesen, wo-

bei die Zuständigkeit des gesamten Präsidiums des VBS durch diese Bestimmung nicht

berührt wird.

§ 3 Haushaltsgrundsätze des VBS

I. Die Finanzen werden in einem Haushalts- und Rechnungswesen verwaltet.

II. Die dem VBS zur Verfügung stehenden Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu

verwenden.

III. Personalangelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Präsidenten

§ 4 Haushaltsplan

I. Grundlage der Wirtschaftsführung des VBS ist der Jahreshaushaltsplan, der für jeweils ein

Kalenderjahr vom VP Fin aufgestellt und durch das Präsidium dem Landesseglertag des VBS

zur Bestätigung vorgelegt wird. Der Haushaltsplan soll eine Deckung der geplanten Ausgaben

durch die geplanten Einnahmen gewährleisten.

II. Die Fachausschüsse des VBS geben ihre Finanzplanung für den zu beschließenden Haus-

haltsplan dem VP-Fin zu dem vom Präsidium festgelegten Termin ab.

III. Ergibt sich im Laufe eines Haushaltsjahres, dass eine Überschreitung eines Ansatzes im

Haushaltsplan notwendig wird, so entscheidet hierüber das Präsidium des VBS aufgrund einer

Vorlage durch den VP-Fin. In jeder Vorlage soll zur Deckung Stellung genommen werden.

VI. Variable Kosten, die zwangsläufig aufgrund ausgeweiteter Aktivitäten entstehen (beispiels-

weise durch Ausweitung des Lehrgangs- und Trainingsbetriebes), stellen im Sinne des Absat-

zes 2 dann keine Mehrausgaben dar, wenn sie durch Mehreinnahmen gedeckt sind.

§ 5 Zahlungsabwicklung

I. Der Zahlungsverkehr ist ausschließlich über Bankkonten des VBS und ausnahmslos

bargeldlos abzuwickeln.

II. Alle Rechnungen sind vor Zahlungsanweisung auf Ihre sachliche und rechnerische

Richtigkeit von den zuständigen Obleuten zu prüfen.

§ 6 Rechtsgeschäfte, Unterschriftenregelung

I. Bestellungen dürfen nur gemäß der in der Geschäftsordnung des VBS Präsidiums

enthaltenen Bestell- und Unterschriftsregelung erfolgen.

II. Bestellungen erfolgen schriftlich so weit möglich, ansonsten mündlich. Soweit keine schriftli-

chen Bestellungen vorliegen, sind Rechnungen bzw. Kosteneinreichungen durch den

Veranlassenden freizugeben. Die Freigabe erfolgt auf der Rechnung oder per E-Mail.

III. Personalangelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.

§ 7 Vorschüssen

I. Vorschüsse können bei Bedarf ausgezahlt werden. Sie sind kurzfristig, spätestens aber am

Ende des Haushaltsjahres abzurechnen.

§ 8 Zuschüsse des Landes, der Verbände und Organisationen

I. Für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Beantragung sind die für den Bezug zuständigen

Vorstandsmitglieder verantwortlich.

II. Die Abrechnung erhaltener Mittel aus Zuschüssen hat unabhängig anderer Festlegungen

innerhalb einer angemessenen und im Förderbescheid angegebenen Frist beim VP-Fin zu

erfolgen.

§ 9 Tagungen und Reisen

I. Der Vorstand und die Fachausschüsse des VBS rufen ihre Tagungen, Lehrgänge Sitzungen

usw. im Rahmen der für sie im Haushaltsplan eingestellten Mittel ein.

II. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach den vom Präsidium des VBS festgelegten

Reisekostensätzen.

§ 10 Controlling, Kassenprüfungen

I. Gemäß Satzung des VBS soll das Rechnungswesen des VBS durch Kassenprüfer geprüft

werden.

II. Die Aufgaben der vom Landesseglertag des VBS gewählten Kassenprüfer ergeben sich aus

der Satzung des VBS.

III. Der VP-Fin des VBS unterrichtet regelmäßig das Präsidium über den Stand der Mittelver-

wendung und gibt zu jeder Präsidiumsberatung einen Kurzbericht zum Finanzgeschehen.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Finanzordnung ist ein Bestandteil der Geschäftsordnung des Präsidiums gem. der Sat-

zung des VBS und tritt mit der Beschlussfassung durch den Landesseglertag 07.03.2026 in

Kraft.

Michael Fiedler

Präsident

Bestell- und Unterschriftsregelung

Stand: Mai 25

Besteller Bestellungen allgemein Bestellungen im Rahmen von Maßnahmen (gedeckt) Trainer/Referenten je Einzelfall Einladungen, Bewirtung Investitionen Zuschüsse an Vereine Dauerschuldverhältnisse Reparaturen Kfz/Boote Beschäftigung >31 Tage** Arbeitskleidung, Boni, Zuwendungen
Vorstand gesamt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
Vorsitzender <3.000 <25.000 <2.000 <500 <5.000 <1.000 <200 mtl. <5.000 <500 <2.000
Stellvertreter <500 <2.000 <2.000 <150 <1.000 <50 mtl. <2.000*)
Schatzmeister <500 <2.000 <150 <1.000 <2.000*)
Jugendobfrau/-mann siehe Anmerkung siehe Anmerkung <1.000 <150 siehe Anmerkung <50 mtl.
Landestrainer <500 <15.000 <2.000 <150 <50 mtl. <2.000*)
weitere Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer <500 <5.000 <500

Anmerkung Jugend: Bestellung innerhalb des Jugendetats ohen Wertgrenze möglich, bei Wertgrenzen oberhalb 2.000 Euro nach vorheriger Absprache mit Schatzmeister (zur Liquiditätsplanung erforderlich).

*) soweit zur Erhaltung der Betriebssicherheit kurzfristig erforderlich
**) Arbeitsverträge, freie Honorarzahlungen mit wiederkehrendem Charakter, Minijobs etc.

Ehrenordnung

1. Präambel
Der Seglerverband des Landes Brandenburg ehrt seine Mitglieder sowie Personen aus dem Umfeld des organisierten Segelsports für langjährige, verdienstvolle Tätigkeit bzw. für außerordentliche sportliche Leistungen. Der Verband Brandenburgischer Segler e.V. (VBS) folgt damit einer guten Tradition, erfolgreiche Segelsportler und in der Verbandsarbeit langjährig tätige Funktionäre, Trainer, Übungsleiter und Förderer zu würdigen. Es können folgende Ehrungen verliehen bzw. vergeben werden:

Ehrenmitglied im VBS
Ehrennadel des VBS in Bronze, Silber und Gold
Ehrenurkunde des VBS
2. Ehrenmitglied im Verband Brandenburgischer Segler e.V.
Die Ehrenmitgliedschaft im VBS ist die höchste Auszeichnung des VBS und wird an Einzelpersonen in Würdigung herausragender Verdienste um die Entwicklung des VBS verliehen.
Antragsberechtigt ist der Vorstand des VBS. Über die Verleihung entscheidet der Seglertag des VBS.
Die Urkunde über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird dem/der Auszuzeichnenden vom Vorsitzenden des VBS zeitnah zum Beschluss über die Ehrung in feierlichem Rahmen überreicht, z. B. auf dem Seglertag oder einer anderen zentralen Veranstaltung.
Ehrenmitglieder des VBS werden als Gast zu Seglertagen geladen.
3. Ehrennadel des Verband Brandenburgischer Segler e.V.
Allgemeines

Die Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold werden an besonders aktive Einzelpersonen für langjährige, außerordentliche verdienstvolle Tätigkeit für den organisierten Segelsport geehrt. Ein und dieselbe Person kann die Ehrennadel jeder Stufe nur einmal erhalten. Einer Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber und Gold sollte in der Regel in der darunter liegenden Stufe vorausgegangen sein. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung durch den Antragsteller Die Auszeichnung wird grundsätzlich an Mitglieder oder Mannschaften des VBS vergeben. Antragsberechtigt sind für alle drei Stufen der Vorstand des Landesverbandes und die Vorstände der Mitgliedsvereine des VBS verliehen.

Verleihungsrahmenbedingungen

Ehrennadel in Bronze.
Die Ehrennadel in Bronze wird an Einzelpersonen für aktive Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens fünfjährige ununterbrochene, erfolgreiche, ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zur guten Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen hat. An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Bronze bei mindestens ununterbrochener fünfjähriger aktiver und erfolgreicher Teilnahme am Regattasport verliehen werden. Die Ehrennadel wird auf einer Mitgliederversammlung oder würdigen Veranstaltung des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand oder eines Beauftragten des VBS verliehen.

Ehrennadel in Silber
Die Ehrennadel in Silber wird an Einzelpersonen für besonders aktive Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens achtjährige ununterbrochene, erfolgreiche, ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zur guten Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen hat. Die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber sollte frühestens drei Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Bronze erfolgen An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Silber bei mindestens ununterbrochener achtjähriger aktiver und erfolgreicher Teilnahme am Regattasport oder anderen außergewöhnlichen sportlichen Leistungen verliehen werden. Die Ehrennadel wird auf einer Mitgliederversammlung oder würdigen Veranstaltung des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand oder eines Beauftragten des VBS verliehen.

Ehrennadel in Gold
Die Ehrennadel in Gold wird an Einzelpersonen für verdienstvolle Tätigkeit bei der Förderung und Entwicklung des organisierten Segelsports verliehen. Der Auszeichnung sollte eine mindestens fünfzehnjährige ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit zugrunde liegen, die wesentlich zu einer erfolgreichen Vereins- bzw. Verbandsarbeit beigetragen und die Entwicklung geprägt hat Die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Gold sollte frühestens fünf Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber erfolgen An aktive Sportler kann die Ehrennadel in Gold bei Erringung eines Meistertitels einer internationalen Bootsklasse bei Meisterschaften (DM, EM,…) oder bei außergewöhnlichen seglerischen Leistungen verliehen werden. Die Ehrennadel in Gold soll grundsätzlich anlässlich eines Seglertages des VBS vergeben werden.

4. Ehrenurkunde
Die Ehrenurkunde wird in Anerkennung langjährigen ehrenamtlichen Wirkens bzw. besonderen Einsatzes in der praktischen, organisatorischen und Lobbyarbeit im organisierten Segelsport sowie für außerordentliche sportliche Leistungen verliehen. Die Ehrenurkunde ist eine Auszeichnung, mit der sowohl Einzelpersonen als auch Mannschaften sowie Mitglieder des VBS geehrt werden können.

Antragsberechtigt sind für Ehrungen von Einzelpersonen und Mannschaften die Vorstände der Mitgliedsvereine des VBS. Über die Verleihung der Ehrenurkunde entscheidet der Vorstand des VBS.

Die Ehrenurkunde wird anlässlich von namhaften Veranstaltungen des Sports bzw. Jubiläen des Vereins durch ein Mitglied des Vorstand des VBS überreicht. Der Rahmen der Veranstaltung richtet sich nach dem Wirkungsbereich des/der Auszuzeichnenden.

5. Durchführungs­bestimmungen
Die Beantragung für die Verleihung der Ehrennadel muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Verleihungstermin erfolgen.

Der Vorstand entscheidet über eine Vergabe.

Die Entscheidung über den Antrag teilt der Vorstand des VBS dem Antragsteller schriftlich, im Falle einer Ablehnung unter Angabe der maßgeblichen Gründe, mit. Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.

6. Aberkennung von Ehrungen
Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereins- / verbandsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden. Ehrungen für sportliche Leistungen können im Falle grob unsportlichen Verhaltens auch ohne vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden. Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. Die Aberkennung von Ehrungen können nur dasjenige Gremium, das zuvor die jeweilige Ehrung beschlossen hatte, bzw. Landesseglertag beschließen. Die Aberkennung einer Ehrung ist dem Antragsteller und der betreffenden Einzelperson/Mannschaft schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

7. Inkrafttreten
Die Ehrenordnung tritt mit Beschluss durch den Landesseglertag am 28. März 2009 in Kraft. Hiermit tritt die Ehrenordnung vom 13.03.1999 außer Kraft.